ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR LIEFERUNGEN UND DIENSTLEISTUNGEN ("Bedingungen") - DEUTSCHE VERSION
1. GELTUNGSBEREICH
1.1 In diesen Bedingungen bedeutet "Lieferung" jede Lieferung durch den Lieferanten an den Käufer einschließlich der Lieferung von Waren und/oder Dienstleistungen; "Käufer" ist diejenige Vertragspartei, die Waren kauft oder Dienstleistungen bezieht, einschließlich ihrer Vertreter oder Subunternehmer; "Lieferant" bedeutet das Unternehmen der Edwards Konzerngruppe, das auf dem Auftrag genannt ist; "Auftrag" bedeutet die Bestellung des Käufers beim Lieferanten; "Produkt" bedeutet ein im Eigentum des Käufers stehendes Produkt, das Gegenstand einer Dienstleistung ist; "Kaufpreis" ist der Preis, den der Käufer an den Lieferanten für die Waren und/oder Dienstleistungen zahlen muss; "Waren" sind Produkte, Verbrauchsmaterialien, Ausstattung, Ausstattungskomponenten, Ersatzteile, Software und andere Waren und Materialien, die vom Lieferanten an den Käufer geliefert werden (einschließlich als Teil der Dienstleistungen ausgewechselter, vom Lieferanten gelieferter Produkte); "Dienstleistungen" sind alle Dienstleistungen des Lieferanten gegenüber dem Käufer; "Austauschdienst" bedeutet den Austausch eines Produktes, das vom Lieferanten an den Käufer versendet wurde durch neue oder erneuerte Ware des gleichen Typs.
1.2 Diese Bedingungen sind Bestandteil eines jeden Vertrags über Waren und Dienstleistungen und finden auf jeden Vertrag Anwendung, soweit Lieferant und Käufer keine abweichenden Bestimmungen getroffen haben. Sie finden auf alle sonstigen Bedingungen Anwendung und setzen sich auch gegenüber den Bedingungen durch, die vom Käufer mit dessen allgemeinen Einkaufsbedingungen oder sonstigen Aufträgen übergeben worden sind oder in anderen vom Käufer übergebenen Dokumenten enthalten sind. Modifikationen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung einer vom Lieferanten autorisierten Person. Alle Aufträge müssen durch den Lieferanten angenommen werden.
1.3 Diese Bedingungen bilden alle vertraglichen Regelungen ("Vertrag") zwischen Käufer und Lieferant in Bezug auf die Lieferung von Ware, sobald der Auftrag angenommen wurde.
2. PREISANGABEN
2.1 Der Lieferant kann den Preis mit sofortiger Wirkung und ohne Benachrichtigung des Käufers erhöhen, wenn sich die direkten Kosten des Käufers für Transport, Arbeit und Material, für die Handhabung und Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften in Bezug auf gefährliche Materialien, für die Handhabung, Lieferung und den Versand, für Energie oder Treibstoff erhöhen und dies auf einen Faktor zurückzuführen ist, auf den der Lieferant keinen Einfluss hat.
2.2 Preisangaben sind exklusive aller geltenden Steuern, einschließlich aber nicht begrenzt auf Umsatzsteuer, Bundes-, Landes- oder Gemeindesteuern, Verkaufs- und/oder Gebrauchssteuern, Abgaben und Gebühren jeglicher Art für die Waren und Dienstleistungen ("Steuern"). Steuern sind vom Käufer zu entrichten, sofern der Käufer dem Lieferanten nicht die Befreiung von der jeweiligen Steuer durch Vorlage geeigneter und von den zuständigen Behörden akzeptierter Dokumente nachweist.
3. KONTROLLE UND PRÜFUNG
3.1 Jede Ware wird, soweit erforderlich, vom Lieferanten vor Auslieferung an den Käufer geprüft.
3.2 Tests oder Prüfläufe, die auf Wunsch des Käufers durchgeführt werden, werden gesondert in Rechnung gestellt. Innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach der Benachrichtigung des Käufers beginnt der Lieferant mit den gewünschten Tests; sofern der Käufer bei Tests nicht anwesend ist, gilt die Ware als durch den Käufer abgenommen.
4. LIEFERUNG UND TRANSPORT
4.1 Der Lieferant wird alles Erforderliche tun, um die Waren und Dienstleistungen in der im Auftrag vorgegebenen Zeit, jedenfalls aber in angemessener Zeit, zu liefern bzw. zu erbringen.
4.2 Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, wird die Versendung von den durch den Lieferanten benannten Produktionsstätten, Vertriebsstätten und/oder Reparatur-Centern gemäß DAP (Incoterms® 2020) durchgeführt. Sofern keine anderen Lieferbedingungen vereinbart sind, darf der Lieferant, auf Anfordern und auf Kosten des Käufers, den Transport arrangieren und die Waren gegen normale Versandrisiken bis zur Höhe des Kaufpreises versichern. Mit der Übergabe der Ware an den Transporteur geht das Risiko der Verschlechterung und des Untergangs vom Lieferanten auf den Käufer über. Sofern der Käufer den Transport selbst durchführt, schließt der Käufer alle erforderlichen und angemessenen Transportversicherungen bei einem angesehenen Versicherer in Höhe des Kaufpreises ab und stellt sicher, dass der Lieferant Mitversicherter ist. Die Gefahr der Beschädigung oder des Verlustes der Ware geht gemäß den vereinbarten Bedingungen auf den Käufer über und der Käufer entschädigt den Lieferanten für jeden Verlust oder die Beschädigung der Ware.
4.3 Der Käufer nimmt die Ware entweder entsprechend des im Vertrag vereinbarten Lieferdatums oder spätestens fünf (5) Tage nachdem der Lieferant dem Käufer die Versandbereitschaft angezeigt hat ("Lieferdatum"), an, je nachdem, was als Letztes eingetreten ist. Sobald der Lieferant dem Käufer die Versandbereitschaft der Ware angezeigt hat, wird der Käufer dem Lieferanten Lieferanweisungen unverzüglich zukommen lassen.
4.4 Die in diesem Vertrag vorgesehene Verpflichtung des Käufers zur Annahme der Ware stellt für den Käufer eine vertragswesentliche Verpflichtung dar.
4.5 Sind die zu liefernden Waren neu, kann der Käufer den Aufschub des Lieferdatums beantragen, sofern dieser Antrag schriftlich und bis spätestens sechs (6) Wochen vor dem Lieferdatum gestellt wird. Der Lieferant kann den Aufschub nach eigenem Ermessen gewähren oder ablehnen. Bei einem Lieferaufschub länger als vierzehn (14) Tage nach dem Lieferdatum kann der Lieferant, unbeschadet der Geltendmachung weiterer Rechte, für jeden verspäteten Monat vom Käufer Entschädigung in Höhe von bis zu 2 % des Kaufpreises verlangen, zu zahlen innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Ausstellung der entsprechenden Rechnung. Der Aufschub des Lieferdatums soll in keinem Fall länger als drei (3) Monate ab dem ursprünglichen Lieferdatum dauern. Unbeschadet der Rechte aus Nr. 12 der Bedingungen kann der Lieferant bei Überschreitung von drei (3) Monaten Vorkehrungen für die Einlagerung der Waren an einem Ort seiner Wahl auf Kosten des Käufers treffen. In einem solchen Falle ist die Verpflichtung des Lieferanten zur Lieferung der Ware als erfüllt anzusehen und das Risiko für Verlust oder Beschädigung der Ware und für die Zahlung des Kaufpreises geht auf den Käufer über.
4.6 Sind die zu liefernden Waren nicht neu oder muss der Lieferant ein Produkt nach der Durchführung von Serviceleistungen zurückgeben, lässt der Käufer dem Lieferanten unverzüglich Lieferanweisungen zukommen, sobald der Lieferant dem Käufer die Versandbereitschaft der Ware oder des Produkts angezeigt hat. Verzögert sich die Lieferung oder die Abholung um mehr als vierzehn (14) Tage nach der Anzeige der Versandbereitschaft, (i) ist der Lieferant berechtigt, Vorkehrungen für die Einlagerung der Ware oder des Produkts an einem Ort seiner Wahl auf Risiko und auf Kosten des Käufers zu treffen, (ii) kann der Lieferant vom Käufer für jeden Zeitraum von vierzehn (14) Tagen oder Teile davon nach dieser Anzeige Entschädigung in Höhe von 2 % des Kaufpreises verlangen, zu zahlen innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Ausstellung der entsprechenden Rechnung, und (iii) ist die Verpflichtung des Lieferanten zur Lieferung der Ware oder des Produkts als erfüllt anzusehen und das Risiko für Verlust oder Beschädigung der Ware oder des Produkts und für die Zahlung des Kaufpreises geht auf den Käufer über.
4.7 Im Falle eines Austauschdienstes ist der Käufer verpflichtet, das Produkt auf seine Kosten innerhalb von dreißig (30) Tagen ab dem Datum des entsprechenden Auftrags zum Lieferanten zu transportieren. Erfüllt der Käufer diese Verpflichtung nicht, (i) kann der Lieferant vom Käufer eine nicht zurückzuzahlende Entschädigung in Höhe von 2 % des Kaufpreises für jeden Zeitraum von vierzehn (14) Tagen, in welchem der Lieferant das entsprechende Produkt nicht erhalten hat, verlangen, zu zahlen innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Ausstellung der entsprechenden Rechnung, (ii) und sollte die Verzögerung drei (3) Monate ab dem Datum des entsprechenden Auftrags überschreiten, ist der Lieferant berechtigt den Auftrag oder den Teil des Auftrages, welcher den Austauschdienst betrifft, zu kündigen und der Käufer hat dem Lieferanten Ersatz in Höhe des Preis, welcher für die Lieferung einer neuen Ware entsprechender Art zu zahlen wäre, zu leisten, abzüglich dessen was bereits für die Erbringung des Austauschdienstes gezahlt wurde. Der Käufer hat innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Ausstellung der entsprechenden Rechnung zu zahlen.
4.8 Die Parteien vereinbaren, dass die Entschädigungen oder sonstigen Beträge, welche nach den vorgenannten Bedingungen zu zahlen sind, eine angemessene Schätzung der Kosten und Verluste darstellen, die dem Lieferanten durch die Nichtabnahme der Ware und/oder durch die Nichtrückgabe des Austauschprodukts am Lieferdatum entstehen.
4.9 Sollte der Lieferant ein Produkt erhalten, für welches ihm kein Auftrag und keine sonstige schriftliche Anfrage zur Vornahme von Dienstleistungen vorliegt und sollte ihm innerhalb von sechzig (60) Tagen nach Erhalt kein solcher Auftrag oder keine solche Anfrage zugehen, ist der Lieferant berechtigt, nach seiner Wahl entweder das Produkt an den Käufer zurückzusenden oder das Produkt zu entsorgen, soweit der Lieferant dies für angemessen hält. Der Lieferant ist berechtigt, vom Käufer Ersatz für sämtliche Lagerungs-, Rücksendungs- und/oder Entsorgungskosten zu fordern.
4.10 Der Käufer stellt sicher und garantiert, dass jegliche Gesetze, Verordnungen und Richtlinien in Bezug auf den Export und Import eingehalten werden und dass keine Waren in oder an Länder importiert, exportiert oder re-exportiert werden, (1) die nach den Gesetzen eines anderen Landes oder nach internationalem Recht einem Embargo unterliegen, insbesondere Kuba, Iran, Nord Korea, Sudan und Syrien, und/oder (2) in welchen Exportlizenzen oder sonstige Genehmigungen oder Dokumente zum Zeitpunkt des Imports oder Exports/Re- Exports vorgeschrieben sind, ohne dass der Käufer entsprechende Lizenzen, Genehmigungen oder Dokumente bereits besitzt. Der Käufer legt bei jedem Auftrag alle notwendigen Informationen zusammen mit möglicherweise erforderlichen Importlizenzen und/oder Genehmigungen und Dokumenten vor, sodass der Lieferant mit seiner Tätigkeit beginnen kann. Der Lieferant übernimmt keine Haftung für die verzögerte oder unterbliebene Lieferung von Waren oder sonstigen zugehörigen Gegenständen, sofern dies auf (1) Import- oder Exportbeschränkungen für Waren oder sonstigen dazugehörigen Gegenständen, oder (2) der Nichteinhaltung dieser Klausel oder gesetzlicher Vorschriften durch den Käufer, oder (3) der Verzögerung oder Ablehnung der Erteilung von Importlizenzen oder Genehmigungen durch die zuständige Behörde beruht. Der Lieferant kann vom Käufer im Voraus und als Bedingung zur Lieferung eine unterzeichnete Erklärung mit Informationen bezüglich der Nutzung der Waren und sonstigen dazugehörigen Gegenständen und/oder die vollständigen Identitätsdaten des Endnutzers sowie aller in die Transaktion einbezogener Mittelspersonen verlangen. Unbeschadet der sonstigen Regelungen dieses Vertrages ist der Lieferant berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, ohne dafür haftbar zu sein, wenn er aufgrund hinreichender Gründe annehmen konnte, dass der Käufer gegen diese Klausel verstoßen hat oder dies vorhat.
4.11 Die Waren werden geliefert und bezahlt, soweit sie verfügbar sind, wenn der Käufer nicht ausdrücklich "einheitliche Lieferung" verlangt. Jede Lieferung wird als einzelne und unabhängige Transaktion betrachtet. Der Lieferant ist berechtigt, die Lieferung auf Grundlage eines noch nicht erfüllten Vertrags zwischen den Parteien auszusetzen, wenn der Käufer durch eine Handlung oder Unterlassung seine Vertragspflichten wesentlich verletzt, unabhängig davon, ob es sich um einen separaten Vertrag handelt oder nicht.
4.12 Alle entsprechend des Vertrags gelieferten Waren und erbrachten Dienstleistungen gelten als abgenommen, sofern der Käufer den Lieferanten nicht unverzüglich und in Schriftform darüber informiert, dass die Ware oder die Dienstleistung nicht vertragsgemäß ist, soweit der Mangel erkennbar war. Jede beschädigte Ware oder Verpackung ist zur Inspektion durch den Lieferanten aufzuheben.
4.13 Der Lieferant ist berechtigt, die Spezifikation der Ware ohne vorherige Benachrichtigung zu ändern, sofern die Änderung die Leistung oder Tauglichkeit der betroffenen Ware nicht wesentlich beeinträchtigt.
4.14 Der Verkaufspreis der Ware beinhaltet keine Dienstleistungen, Installation und Inbetriebnahme.
4.15 Der Käufer ist verantwortlich für die Deinstallation, Außerbetriebnahme und den Transport jedes Produkts. Der Lieferant informiert den Käufer über die Ungeeignetheit eines Produkts zur Erbringung der Dienstleistung, sobald er dies festgestellt hat.
5. EINSATZ VON GENIUS Instant Insights™
5.1 Der Lieferant bietet Waren an, die mit der Hard- und Software „GENIUS Instant Insights™“ (nachfolgend: „GENIUS“) ausgestattet sind bzw. er bietet GENIUS auch separat zum Kauf an, damit der Käufer seine vom Lieferanten bezogenen Waren damit ausstatten kann. Alternativ kann der Käufer GENIUS oder mit GENIUS ausgestattete Waren über autorisierte Händler beziehen. GENIUS dient u.a. zur cloudbasierten Überwachung des Betriebs der Waren, wie z.B. Maschinen, der Fernwartung mittels Remote-Zugriff durch den Lieferanten, der Analyse von Fehlern, der Optimierung der Waren, der Qualitätssicherung oder auch der Auswertung von Betriebskennziffern. Die verschlüsselte Übertragung der maschinenbasierten Daten („Daten“) erfolgt online über ein Netzwerk (LAN oder SIM-Karte). Die Einzelheiten der Übertragung bzw. des eingesetzten Netzwerks werden gesondert geregelt. Die Daten werden durch einen externen IT-Dienstleister im Auftrag gespeichert sowie analysiert und ausgewertet. Der Käufer berechtigt den Lieferanten, die Daten für die oben genannten Zwecke umfassend zu verarbeiten und diese im erforderlichen Umfang an mit ihm gemäß § 15 AktG verbundene Unternehmen weiterzugeben. Bei Bezug über einen autorisierten Händler kann dieser – je nach vertraglichen Vereinbarungen mit dem Käufer – anstelle des Lieferanten die Überwachung des Betriebs der Waren, etc. übernehmen. In diesem Fall wird der Händler ebenfalls vom Käufer berechtigt, auf die Daten im erforderlichen Umfang zuzugreifen und diese zu verarbeiten. Die oben beschriebenen Berechtigungen zur Verarbeitung der Daten durch den Lieferanten gelten auch in diesem Fall.
5.2 Der Käufer erhält gesondert einen geschützten Zugang zu einem von der Edwards Ltd. betriebenen Online-Portal („Portal“), über das der Käufer auf für ihn relevante Daten, die mittels GENIUS erhoben und verarbeitet wurden, zugreifen und diese für die vertraglich vereinbarten Zwecke abrufen kann. Der Zugang zum Portal setzt voraus, dass der Käufer die „Customer Terms“ der Edwards Ltd. (hier abrufbar: Customer Terms) akzeptiert und auch den dort beschriebenen Umgang mit den im Portal gespeicherten bzw. den mittels GENIUS verarbeiteten Daten durch u.a. die Edwards Ltd., dem Lieferanten oder den autorisierten Händler.
5.3 Änderungen an GENIUS können vorgenommen werden, wenn diese die Sicherheit von GENIUS erhöhen, wenn damit gesetzliche, gerichtliche oder behördliche Vorgaben umgesetzt werden oder diese zu einer Erweiterung des Umfangs von GENIUS führen; der Käufer wird in diesem Fall bei Bedarf und nach Information durch den Lieferanten, den autorisierten Händler oder die Edwards Ltd. entsprechende Updates, etc. durchführen oder vom Lieferanten bzw. vom autorisierten Händler durchführen lassen.
5.4 Verkauft der Käufer GENIUS an einen Dritten, erlischt mit dem Datum des Vertragsschlusses – neben dem Recht zur Nutzung von GENIUS nach Nr. 8.3 der Bedingungen – sein Recht zur Nutzung des Portals. Er muss den Lieferanten bzw. den autorisierten Händler entsprechend informieren und den Dritten über die Bedingungen zum Einsatz von GENIUS in Kenntnis setzen, insbesondere darüber, dass der Dritte sich ebenfalls bei dem Portal anmelden und die „Customer Terms“ der Edwards Ltd. akzeptieren muss, bevor er zur Nutzung von GENIUS berechtigt ist. Der Käufer räumt dem Lieferanten und ggf. dem autorisierten Händler das Recht ein, auch nach dem Verkauf die bis dahin erhobenen Daten entsprechend Nr. 5.1 der Bedingungen weiterhin zu nutzen, um z.B. den Betrieb der Waren sicherzustellen. Die Regelungen in den Customer Terms gelten ergänzend. Der Käufer stellt den Lieferanten von allen Ansprüchen Dritter infolge einer Verletzung seiner entsprechenden Pflichten frei.
6. ZAHLUNG
6.1 Sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart, beziehen sich alle Beträge auf EURO; Zahlungen sind in EURO zu leisten. Bestimmt der Käufer eine andere Währung als EURO, behält sich der Lieferant das Recht vor, den angegebenen Preis zu ändern, um Währungsschwankungen zwischen dem angegebenen Preis und EURO auszugleichen, die in der Zeit zwischen der Preisangabe und Bestätigung des Auftrags entstehen.
6.2 Die vollständige Zahlung hat ohne jeglichen Abzug innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Rechnungsdatum an den Lieferanten zu erfolgen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Rechnungen werden regelmäßig ausgestellt, an dem Datum, an dem die Waren versandt wurden oder die Dienstleistungen abgeschlossen sind. Beanstandungen der Rechnung müssen vom Käufer innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach Rechnungsdatum geltend gemacht werden, andernfalls gilt die Rechnung als vom Käufer akzeptiert. Die Einhaltung von Zahlungsfristen gilt als wesentliche Vertragspflicht.
6.3 Bei Aufträgen werden alle Käufer vor der Versendung einer Kreditwürdigkeitsprüfung unterzogen. Sofern aufgrund der finanziellen Situation des Käufers nicht gewährleistet ist, dass die vorstehenden Zahlungsbedingungen eingehalten werden, ist der Lieferant berechtigt, von einem noch nicht erfüllten Vertrag zurückzutreten oder diesen auszusetzen. Der Lieferant kann vom Käufer verlangen, dass dieser ihm eine unwiderrufliche Kreditzusage einer für den Lieferanten akzeptablen Bank zur Verfügung stellt.
6.4 Im Falle des Zahlungsverzugs ist der Lieferant unbeschadet der Geltendmachung weiterer Rechte oder Schadenersatzansprüche berechtigt, weitere Lieferungen an den Käufer ohne vorherige Benachrichtigung auszusetzen und/oder Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz (Deutsche Bundesbank) zu verlangen.
6.5 Der Lieferant kann gegen alle fälligen Beträge des Käufers aufrechnen, die aufgrund eines jedweden Vertrags vom Käufer gegen den Lieferanten bestehen.
7. EIGENTUMSVORBEHALT
7.1 Vorbehaltlich Nr. 7.2 der Bedingungen bleiben die Waren bis zu ihrer vollständigen und unbedingten Zahlung aller Beträge im Zusammenhang mit der Ware im Eigentum des Lieferanten.
7.2 Das Eigentum an einem Produkt verbleibt beim Käufer, außer es wird Gegenstand eines Austauschdienstes, durch welchen das Recht auf den Lieferanten übergeht, sobald das Produkt im Servicecenter eintrifft.
7.3 Der Käufer trägt das Risiko für Konsignationsware, Inventar oder Materialien, die sich auf dem Gelände des Käufers befinden, im Eigentum des Käufers stehen und für die Dienstleistungen des Lieferanten benötigt werden.
7.4 Bis zur vollständigen Zahlung durch den Käufer verwahrt der Käufer die Ware (kostenfrei) für den Lieferanten. Die Ware wird getrennt von anderen Gegenständen des Käufers oder jedes Dritten unverändert und in gutem Zustand aufbewahrt, sodass sie jederzeit als Eigentum des Lieferanten identifizierbar ist.
7.5 Im Falle des Zahlungsverzugs oder im Falle des Eintretens von Kündigungsgründen, wie sie in Nr. 13 der Bedingungen benannt sind, ist der Lieferant berechtigt, - nach vorheriger Unterrichtung des Käufers -, jeden Ort unter der Kontrolle des Käufers zu betreten, wo der Lieferant den Verbleib der Ware vernünftigerweise vermuten darf oder andere Maßnahmen zu ergreifen, um die Ware zurück zu erlangen.
7.6 Ab Lieferung und bis zur endgültigen Bezahlung des Kaufpreises ist der Käufer verpflichtet, die Ware in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und bei einem angesehenen Versicherer in einer für den Lieferant akzeptablen Weise in Höhe des Kaufpreises zu versichern.
8. GEISTIGES EIGENTUM UND VERTRAULICHKEIT
8.1 Der Lieferant behält sich alle Rechte, Ansprüche und Berechtigungen hinsichtlich Knowhows, technischen Informationen, Zeichnungen, Spezifikationen oder sonstigen Dokumenten, Ideen, Konzepten, Methoden, Verfahrensweisen, Techniken und Erfindungen vor, die vom Lieferanten oder im Auftrag des Lieferanten entwickelt oder hergestellt wurden und in Erfüllung eines Vertrags geliefert wurden. Derartige Informationen sind vom Käufer vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten gegenüber nicht offenbart werden, sofern und soweit derartige Informationen nicht öffentlich zugänglich werden; derartige Informationen dürfen vom Käufer ausschließlich zum Gebrauch der Ware genutzt werden; anderweitige Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Lieferanten.
8.2 Der Lieferant bleibt Inhaber aller Patente, Urheberrechte, Betriebsgeheimnisse, Designrechte oder sonstiger geistiger Schutzrechte an oder in Zusammenhang mit der Lieferung; der Käufer erwirbt keinerlei Rechte in Bezug auf geistiges Eigentum, insbesondere technischer Informationen, Knowhow, Zeichnungen und Spezifikationen, die der Lieferant liefert oder die zu der Ware gehören, sofern nicht ausdrücklich hierin vereinbart.
8.3. Der Edwards Ltd. stehen sämtliche Rechte an GENIUS zu. Mit Akzeptanz der „Customer Terms“ der Edwards Ltd. durch den Käufer (siehe Nr. 5.2 der Bedingungen) räumt die Edwards Ltd. diesem im dort genannten Umfang die Rechte zur Nutzung von GENIUS ein. Verkauft der Käufer GENIUS an einen Dritten oder gibt er GENIUS weiter, ist er verpflichtet, die Nutzung von GENIUS bei Vertragsschluss vollständig aufzugeben und eventuell erstellte Kopien zu löschen. Die Regelungen in den „Customer Terms“ der Edwards Ltd. gelten entsprechend.
8.4 Namen und Marken des Lieferanten sowie assoziierter Unternehmen dürfen nur wie vom Lieferanten vorgeschrieben in Zusammenhang mit der Lieferung oder zugehöriger Dokumente verwendet werden.
9. GEWÄHRLEISTUNG
9.1 Bezüglich der Lieferung von Waren, einschließlich Ausrüstung sowie zugehöriger Komponenten, Ersatzteile und Teile:
A) Der Lieferant übernimmt nach seiner Wahl die Reparatur oder den Austausch von mangelhafter Ware, die an den Käufer geliefert wurde und deren Mängel unter normalen und ordnungsgemäßen Einsatzbedingungen und Wartung aufgetreten sind (ausgenommen Schäden durch normale Abnutzung und Verbrauch), unter der Voraussetzung, dass: (i) die Ware für den dafür vorgesehenen Zweck gekauft und eingesetzt wurde; (ii) die Ware in Übereinstimmung mit den Betriebsanleitungen betrieben und gewartet wurde; (iii) soweit nicht durch den Lieferanten in Schriftform anderweitig zugesagt, der Mangel innerhalb von zwölf (12) Monaten nach der Lieferung der Ware auftritt; und (iv) die Bedingung in Nr. 9.3 der Bedingungen erfüllt ist.
B) Für erfolgreich reparierte oder ausgetauschte Ware (einschließlich Waren, die Gegenstand eines Austauschdienstes sind) wird Gewährleistung, für die noch nicht abgelaufene Gewährleistungszeit nach Nr. 9.1 A der Bedingungen gewährt.
C) Der Lieferant ist berechtigt, dem Käufer die Kosten der Versendung der Ware von einem Servicecenter des Lieferanten zurück zum Käufer aufzuerlegen, wenn die Ware in ein Land versendet werden muss, in dem der Lieferant kein Servicecenter unterhält.
D) Die Gewährleistung umfasst nicht die Kosten für die Installation oder den Ausbau der zu reparierenden oder zu ersetzenden Ware. Die Kosten hierfür trägt der Käufer.
9.2 Bezüglich der Erbringung von Dienstleistungen:
A) Der Lieferant garantiert, dass Dienstleistungen in fachgerechter Art und Weise unter Nutzung angemessener Fachkenntnisse und Sorgfalt und in Übereinstimmung mit den Servicerichtlinien und Erfahrungen des Lieferanten durchgeführt werden. Soweit nicht im Voraus anderweitig vereinbart, erbringt der Lieferant diese Dienstleistungen, einschließlich Reparatur und Ersatz, so, wie es nach angemessener Ansicht des Lieferanten erforderlich ist.
B) Wenn im Anschluss an eine Dienstleistung ein Versagen oder Zusammenbruch (es sei denn ausgelöst durch normale Abnutzung oder Verbrauch) auftritt: (a) während der dem Käufer bei Erbringung der Dienstleistung mitgeteilten Gewährleistungsfrist (oder, wenn dem Käufer keine Frist mitgeteilt wurde und soweit nicht anderweitig vereinbart, innerhalb von neunzig (90) Tagen nach Abschluss der Dienstleistungserbringung); (b) während der normalen Nutzung; und (c) der Käufer dem Lieferanten in angemessener Weise nachweist (nachdem er dem Lieferanten in angemessener Weise Gelegenheit gegeben hat, die angeblich mangelhaften Dienstleistungen zu inspizieren und die für das Versagen oder die Störung relevanten Unterlagen einzusehen), dass dies darauf zurückzuführen ist, dass der Lieferant die Dienstleistungen nicht in Übereinstimmung mit dieser Bedingung erbracht hat: Der Lieferant übernimmt, nach seiner Wahl, die Korrektur oder nochmalige Erbringung der Dienstleistung oder ersetzt das Produkt, welches Gegenstand der Dienstleistung war oder erstattet die Kosten der Dienstleistung, unter der Voraussetzung, dass: (i) das Versagen oder der Zusammenbruch nicht durch eine Handlung oder ein Unterlassen, einen Vertragsbruch oder Fahrlässigkeit des Käufers, Prozessreaktionen, übermäßige Prozessansammlung, oder Unfälle sowie der Nichteinhaltung der durch den Lieferanten empfohlenen Wartungszeiträume und -handlungen des Käufers verursacht wurde; und (ii) die Bedingung in Nr. 9.3 der Bedingungen erfüllt ist. Alle Komponenten eines Produkts, welche nicht im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen ersetzt wurden, sind nicht von der Dienstleistungsgewährleistung erfasst.
C) Der Käufer übernimmt den Transport des Produkts zum vereinbarten Servicecenter des Lieferanten auf eigene Gefahr und Kosten. Der Lieferant ist berechtigt, dem Käufer die Kosten der Versendung des Produkts von einem Servicecenter des Lieferanten zurück zum Käufer aufzuerlegen, wenn das Produkt in ein Land versendet werden muss, in dem der Lieferant kein Servicecenter unterhält. Wünscht der Käufer eine teurere Versendungsart als die Standardversendung des Lieferanten, so hat der Käufer die Mehrkosten zu tragen.
D) Die Gewährleistung umfasst nicht die Kosten für die Installation oder den Ausbau des zu reparierenden oder zu ersetzenden Produkts. Die Kosten hierfür trägt der Käufer.
E) Soweit nicht oben ausdrücklich garantiert, werden die Dienstleistungen "so wie sie sind" erbracht und der Käufer übernimmt das gesamte Risiko hinsichtlich der Ergebnisse der Dienstleistungen. Nichts, was in diesen Bedingungen enthalten ist, bedeutet, dass der Betrieb des Produkts, welches Gegenstand der Dienstleistung ist, ununterbrochen oder fehlerfrei läuft oder das Fehler korrigiert werden. Gegenteilige schriftliche oder mündliche Aussagen des Lieferanten, seiner Vertreter oder anderer Personen begründet keine Gewährleistung des Lieferanten.
9.3 Die folgenden Voraussetzungen müssen zur Geltendmachung der Rechte aus den Nrn. 9.1 und 9.2 der Bedingungen erfüllt sein: (a) der Anspruch muss dem Lieferanten unverzüglich schriftlich angezeigt werden; (b) die Waren oder Produkte dürfen durch niemand anderen als den Lieferanten oder auf Anweisung des Lieferanten repariert oder verändert worden sein, sofern die Gewährleistung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird; (c) im Fall von Ausrüstung und zugehörigen Komponenten, Ersatzteilen und Teilen, die nicht aus der Herstellung des Lieferanten stammen, ist die Haftung des Lieferanten darauf beschränkt, dem Käufer die Vorteile einer Garantie oder Gewährleistung des Herstellers solcher Waren oder Teile weiterzugeben, die der Lieferant erhalten hat; der Lieferant kann nur in Anspruch genommen werden, sofern eine gerichtliche Inanspruchnahme des Herstellers gescheitert oder im Einzelfall unzumutbar ist; (d) im Falle des Ersatzes sendet der Käufer auf eigene Kosten die fehlerhafte Ware innerhalb von zehn (10) Tagen ab dem Tage der Lieferung der Ersatzware durch den Lieferanten an den Lieferanten zurück; e) der Defekt nicht aus einer Spezifikation oder Arbeitsanweisung des Käufers resultiert.
9.4 Der Lieferant ist berechtigt, seine Gewährleistungspflichten gemäß Nr. 9 der Bedingungen durch Minderung des Kaufpreises oder Rückerstattung des Kaufpreises und Rücknahme der Ware oder durch Ausstellung einer Gutschrift zu erfüllen.
10. HAFTUNG UND SCHADENERSATZ
10.1 Vorbehaltlich der Bestimmungen in Nr. 9 der Bedingungen regeln die folgenden Vorschriften die Haftung des Lieferanten im Verhältnis zum Käufer (einschließlich der Haftung für Handlungen oder Unterlassungen seiner Angestellten, Auftragnehmer, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer) abschließend in Bezug auf: (a) Verletzungen dieser Bedingungen; oder (b) vorsätzliche oder fahrlässige unerlaubte Handlungen (auch durch Unterlassung), die bei Erfüllung dieser Bedingungen begangen werden oder im Zusammenhang mit diesen Bedingungen stehen.
10.2 Für folgende Schäden beinhalten die Bedingungen weder Haftungsausschlüsse noch Haftungsbegrenzungen des Lieferanten: (a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit; oder (b) durch Betrug oder arglistige Täuschung verursachte Schäden; oder (c) jede andere Haftung, die nach den gesetzlichen Regelungen nicht ausgeschlossen werden kann; oder (d) physische Schäden am Eigentum, in dem in Nr. 10.3 der Bedingungen definierten Umfang.
10.3 Vorbehaltlich der Regelungen in den Nrn. 9 und 10.2 der Bedingungen gilt folgendes: Der Lieferant haftet für Schäden, außer im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, nur, wenn und soweit dem Lieferanten, seinen gesetzlichen Vertretern, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Lieferanten, seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten, ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferanten, seiner gesetzlichen Vertreter oder leitender Angestellter besteht keine Haftung für den Ersatz mittelbarer Schäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, es sei denn, es handelt sich um für den Lieferanten typischerweise vorhersehbare Schäden.
10.4 AUFWENDUNGSERSATZ FÜR DURCHSETZUNG VON RECHTEN:
Fehlt es an einer vollständigen Zahlung des Kaufpreises, so steht dem Lieferanten gegenüber dessen Ansprüchen, Klagen und prozessualen Anträgen die Einrede des nichterfüllten Vertrags zu. Wenn der Käufer seine Verpflichtungen aus diesen Bedingungen schuldhaft nicht erfüllt, hat er dem Lieferanten alle übernommenen Kosten und Auslagen, einschließlich aller Rechtsanwaltskosten, die für die Durchsetzung der Rechte des Lieferanten in Bezug auf diese Verpflichtung entweder durch formelle Verpflichtungen oder in sonstiger Weise entstanden sind, zu erstatten unbeschadet anderer dem Lieferanten zustehender Rechtsmittel und Rechtsbehelfe.
10.5 HAFTUNGSFREISTELLUNG GEGENÜBER DRITTEN:
Unbeschadet der Nrn. 9, 10.2 und 10.3 der Bedingungen stellt der Käufer den Lieferanten frei von und entschädigt ihn für jegliche Kosten, Ansprüche, Anforderungen, Haftungen, Schäden oder Verluste und alle Zinsen, Vertragsstrafen und Rechtsanwalts- und andere Beratungskosten und Ausgaben, die im Zusammenhang mit dem Gebrauch der Waren durch den Käufer oder durch die zur Verfügungsstellung der Waren an eine Partei, die nicht Partei dieser Bedingungen ist und den darauffolgenden Gebrauch der Waren entstehen. Dieser Schadenersatz soll - vorbehaltlich der Nrn. 9., 10.2 und 10.3 der Bedingungen - die Haftung des Lieferanten im Verhältnis zu einer dritten Partei abdecken, die aus dem Gebrauch oder dem Verkauf der Waren entsteht.
11. HÖHERE GEWALT
11.1 Weder der Käufer noch der Lieferant haften für die Schlecht- und Nichterfüllung, einschließlich Verzögerung der Leistung oder Nichtlieferung, soweit diese auf Handlungen oder Ereignissen beruht, die außerhalb deren Kontrolle liegen.
11.2 Im Falle einer derartigen Säumnis wird das Datum der Lieferung auf Anforderung des Lieferanten um denjenigen Zeitraum verschoben, der dem aufgrund der Verzögerung entstandenen Zeitverlust entspricht, andernfalls um einen angemessenen Zeitraum.
12. STORNIERUNG
12.1 Der Käufer kann die Stornierung des Vertrages, welcher sich auf den Verkauf von Waren bezieht, erbeten, wenn er dies schriftlich und bis spätestens sechs (6) Wochen vor dem in der Auftragsbestätigung benannten möglichen Datum des Versands der Lieferung durch den Lieferanten erklärt. Der Lieferant kann die Stornierung des Vertrages nach eigenem Ermessen gewähren oder ablehnen. Unbenommen anderer Rechte ist der Lieferant im Falle der Auflösung des Vertrages durch den Käufer berechtigt, Entschädigung in Höhe von 15 % des Kaufpreises bei Standardware und in Höhe von 30 % des Kaufpreises bei Nichtstandardware vom Käufer zu verlangen, zu zahlen innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Ausstellung der entsprechenden Rechnung.
12.2 Sollte der Käufer einen Vertrag, welcher sich auf die Erbringung von Dienstleistungen bezieht, kündigen oder von ihm zurücktreten, zahlt er dem Lieferanten Ersatz für die Kosten aller erbrachten Arbeiten und aller erworbenen oder zur Verfügung gestellten Materialien bis zum Zeitpunkt der Rückgängigmachung sowie eine Entschädigung für alle Kosten und Verluste entsprechend 15 % des Kaufpreises, außer es ist schriftlich mit dem Lieferanten etwas anderes vereinbart.
12.3 Die Parteien vereinbaren, dass die Beträge, welche nach dieser Klausel an den Lieferanten zu zahlen sind, eine angemessene Schätzung der Kosten und Verluste darstellen, die dem Lieferanten infolge der gesamten oder teilweisen Stornierung des Vertrages durch den Käufer entstehen.
13. KÜNDIGUNG
13.1 Der Lieferant kann den Vertrag schriftlich mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Käufer eine der wesentlichen Verpflichtungen dieser Bedingungen nicht erfüllt und wenn die Nichterfüllung länger als vierzehn (14) Tage, nachdem dem Käufer seine Pflichtverletzung schriftlich angezeigt wurde, andauert.
13.2 Wenn der Käufer die Ware nicht innerhalb von drei (3) Monaten nach dem Liefertermin abholt oder abnimmt, ist der Lieferant berechtigt, unabhängig von seinen anderen Rechten, den Vertrag zu kündigen oder von ihm zurückzutreten und über die Ware zu verfügen, und vom Käufer Entschädigung in Höhe von 15 % des Kaufpreises bei Standardware und in Höhe von 30 % des Kaufpreises bei Nichtstandardware zu verlangen, zu zahlen innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Ausstellung der entsprechenden Rechnung. Die Parteien vereinbaren, dass die Beträge, welche nach dieser Klausel zu zahlen sind, eine angemessene Schätzung der Kosten und Verluste darstellen, die dem Lieferanten infolge der Nichtabnahme der Ware durch den Käufer entstehen.
13.3 Sonstige Rechte und Vereinbarungen der Parteien (inklusive aber nicht beschränkt auf Nrn. 7, 8 und 10 der Bedingungen) bleiben von der Kündigung unberührt.
14. PFLICHTEN UND VERANTWORTLICHKEITEN DES KÄUFERS
14.1 Alle Produkte und deren Umgebung (unabhängig davon ob auf dem Betriebsgelände des Lieferanten, des Käufers oder der Kunden des Käufers) müssen frei von Gefahren für Leben, Körper und Gesundheit sein (es sei denn dies ist dem Lieferanten mitgeteilt und von diesem schriftlich bestätigt worden). Der Lieferant kann ohne Haftungsfolgen die Erbringung von Dienstleistungen oder die Arbeit in Umgebungen, in welchen nach seiner Auffassung den Gefahren für Leben, Körper und Gesundheit durch den Käufer nicht ausreichend vorgebeugt wird, verweigern.
14.2 Der Käufer gestattet dem Lieferanten, vor dem Beginn der Dienstleistungserbringung den Zustand der Produkte und die Arbeitsumgebung zu beurteilen. Der Lieferant ist unter keinen Umständen dazu verpflichtet, eine Dienstleistung an einem Produkt vorzunehmen, welches, nach der vernünftigen Einschätzung des Lieferanten, in einer Art und Weise oder für einen Zweck genutzt wurde, für welche das Produkt nicht geeignet war, nicht entsprechend der Betriebsanweisungen des Lieferanten betrieben und gewartet wurde, zu alt ist oder sich in einem zu schlechten Zustand befindet, um in wirtschaftlicher Art und Weise Gegenstand einer Dienstleistung zu sein oder sonst in irgendeiner Weise unsicher ist. Der Käufer arbeitet mit dem Lieferanten zusammen und gewährt ihm jeden Zutritt, welcher für eine Risikobewertung erforderlich ist.
14.3 Der Käufer stellt dem Lieferanten für alle Produkte die verfügbaren Betriebsdokumente, Zeichnungen, Testzertifikate und Wartungsberichte zur Verfügung.
14.4 Der Käufer entschädigt und hält den Lieferanten schadlos in Bezug auf jedwede Kosten, Forderungen und Schäden, welche dem Lieferanten oder seinen Angestellten, Vertretern oder Subunternehmern auf dem Gelände des Käufers oder auf dem Gelände der Kunden des Käufers entstehen, es sei denn der Lieferant handelte selbst fahrlässig.
15. DATENSCHUTZ
15.1 Im Rahmen der vertraglichen Beziehungen oder auch der Nutzung von GENIUS ist nicht auszuschließen, dass der Lieferant personenbezogene Daten von natürlichen Personen, wie den Beschäftigten des Käufers, verarbeitet. Detaillierte Informationen zum Umgang mit personenbezogenen Daten, den Rechtsgrundlagen, den Rechten der Betroffenen, etc. sind hier abrufbar. Der Käufer wird seine Beschäftigten, etc. soweit erforderlich auf diese Informationen hinweisen.
16. SONSTIGES
16.1 Der Käufer ist nicht berechtigt, seine ihm aus diesem Vertrag, kraft Gesetzes oder aus sonstigem Grund zustehenden Rechte, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten abzutreten oder zu übertragen.
16.2 Dritte (d. h. jede andere Person als die Parteien und deren berechtigte Rechtsnachfolger und Beauftragte) können keine Rechte oder Pflichten aus diesem Vertrag geltend machen, wenn und soweit dies nicht ausdrücklich vorgesehen ist.
16.3 Der Verzicht einer der Parteien in Bezug auf einen Verstoß gegen eine dieser Bedingungen durch die andere Partei stellt keinen Verzicht in Bezug auf einen anderen Verstoß dar. Ebenfalls kein Verzicht liegt in der Verzögerung oder dem Unterlassen der Nutzung oder der Ausübung eines Rechts oder Rechtsbehelfs durch eine der Parteien. Der durch eine Partei erklärte Verzicht ist nur wirksam, wenn dieser in Schriftform erklärt wird. Sollten Regelungen oder Bestimmungen dieser Bedingungen von einem Gericht der zuständigen Gerichtsbarkeit für unwirksam oder unanwendbar erklärt werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen unter Berücksichtigung des geltenden Rechts wirksam und anwendbar.
16.4 Keine der in diesen Bedingungen enthaltenden Bestimmungen soll dahingehend verstanden werden, dass sie den Lieferanten verpflichtet, eine Handlung vorzunehmen, welche einen direkten oder indirekten Verstoß gegen ein Gesetz des anwendbaren Rechts darstellen würde. Im Unterlassen einer solchen Handlung liegt keine Verletzung dieses Vertrages.
16.5 Alle Zeichnungen, Beschreibungen, technischen Spezifikationen, Kapazitätsangaben, Leistungswerte und sonstigen Angaben in Bezug auf Waren (unabhängig davon, ob in Katalogen, Werbungen oder begleitend zu oder bezugnehmend auf einen Vertrag) werden durch den Lieferanten basierend auf seinen Erfahrungen hinsichtlich hinzunehmender Toleranzen nach bestem Wissen abgegeben, sind jedoch in keinem Fall verbindlich und nicht Vertragsbestandteil, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, ist der Käufer dafür verantwortlich, dass die Ware für seine Zwecke ausreichend und geeignet ist.
16.6 Der Käufer bestätigt hiermit, dass ihm die relevante Sicherheits- und Trainingsliteratur, betreffend der Waren und Dienstleistungen, durch den Lieferanten kostenlos zur Verfügung gestellt wird und bei Bedarf durch den Käufer fotokopiert werden darf. Der Käufer ist verantwortlich für die Umsetzung der Inhalte der gesamten Sicherheits- und Trainingsliteratur. Der Käufer stellt sicher, dass Personen, welche die Ware oder Dienstleistungen benutzen, warten oder sonst mit ihnen in Berührung kommen, geeignete Sicherheits- und Trainingsliteratur erhalten.
16.7 Da der Lieferant zur Atlas Copco Gruppe gehört, erklärt der Käufer, dass er jederzeit im Einklang mit dem Verhaltenskodex des Unternehmens Atlas Copco (hier abrufbar: Verhaltenskodex) und allen anwendbaren Gesetzen, Vorschriften und Verordnungen, insbesondere hinsichtlich der Bekämpfung von Bestechung und Korruption, einschließlich, aber nicht begrenzt auf, des UK Bribery Act 2010 und des US Foreign Corrupt Practices Act in seiner jeweils geltenden Fassung (die "Voraussetzungen"), handelt und seine eigenen Richtlinien und Verfahren zur Einhaltung der Voraussetzungen durch seine Angestellten, Führungskräfte, Vertreter, Subunternehmer und Kunden eingerichtet hat, überwacht und diese bei Bedarf durchsetzt. Der Lieferant ist berechtigt den Vertrag mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an den Käufer zu kündigen, wenn der Käufer oder eine andere Person, welche durch den Käufer angestellt ist oder diesen vertritt, gegen die Voraussetzungen verstößt, des Verstoßes als schuldig betrachtet oder verdächtigt wird oder einen solchen Verstoß plant. Der Käufer benachrichtigt den Lieferanten unverzüglich, sobald er von einem Verstoß gegen die Voraussetzungen durch den Käufer oder eine andere Person, welche durch den Käufer angestellt ist oder diesen vertritt, Kenntnis erlangt oder einen solchen Verstoß vermutet.
16.8 Der Käufer hat die Wahl, (1) für die Sammlung Behandlung, Rückgewinnung und umweltschonende Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten, die von den Waren am Ende ihrer Lebensdauer verbleiben, auf seine Kosten zu sorgen oder (2) den Lieferanten schriftlich dazu aufzufordern, dies auf Kosten des Käufers vorzunehmen. Für den Fall, dass der Käufer von seiner Wahlmöglichkeit keinen Gebrauch macht, gilt Option (1).
17. ANWENDBARES RECHT UND BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN / KONFLIKTLÖSUNG
17.1 Der Vertrag und alle daraus erwachsenden oder mit ihm in Zusammenhang stehenden Streitigkeiten unterliegen ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
17.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Verfahrensarten und für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, seiner Durchführung oder über seine Wirksamkeit ergebenden Streitigkeiten zwischen den Parteien ist München.
17.3 Der Lieferant hat die Möglichkeit, am Gerichtsstand des Käufers zu klagen, wenn es sich um Ansprüche gegen oder im Zusammenhang mit Zahlungspflichten des Käufers handelt.
Stand Juli 2025
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